Satzung

FreizeitZEIT für Kinder mit Behinderung e.V.

Präambel
In unserer Gesellschaft fehlen spezialisierte Freizeitangebote für Kinder mit Behinderungen, die über das Kleinkindalter hinaus auf Unterstützung angewiesen sind. Während es Eltern-Kind-Gruppen für Kinder unter drei Jahren gibt, mangelt es an vergleichbaren Angeboten für ältere Kinder und Jugendliche, die weiterhin auf die Assistenz angewiesen sind, um aktiv am Freizeitgeschehen teilzunehmen. Diese Lücke führt dazu, dass viele Familien keine geeigneten Möglichkeiten finden, ihren
Kindern gemeinsame Freizeitaktivitäten mit Gleichaltrigen oder Freunden zu ermöglichen. Der Verein "FreizeitZEIT für Kinder mit Behinderung e. V." wurde gegründet, um genau diese Lücke zu schließen. Unsere Kernidee ist es, spezialisierte Freizeitangebote zu schaffen, bei denen Eltern als aktive Unterstützer ihrer Kinder fungieren können. So ermöglichen wir es den Kindern, gemeinsam mit Freunden zu spielen oder zu basteln und wertvolle soziale Erfahrungen zu sammeln, unabhängig von ihrem Alter oder dem Grad ihrer Behinderung.
Gleichzeitig bieten wir den Eltern eine Plattform für Austausch und gegenseitige Unterstützung, um gemeinsam die Herausforderungen des Alltags zu meistern. Seit 2023 finden bereits regelmäßige sogenannte Quatschgruppentreffen statt, um
Kindern mit Behinderungen genau solche gemeinsame Freizeitaktivitäten zu ermöglichen. Diese informellen Zusammenkünfte haben gezeigt, wie wertvoll solche Angebote für die Kinder mit Behinderung und deren Familien sind. Allerdings fehlte
bislang eine offizielle Struktur, um diese Treffen nachhaltig zu gestalten und auszuweiten. Daher wurde der Verein "FreizeitZEIT für Kinder mit Behinderung e. V." gegründet, um diesen Bedarf zu decken und die bestehenden Aktivitäten auf eine feste
Grundlage zu stellen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "FreizeitZEIT für Kinder mit Behinderung e. V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist 71665 Vaihingen an der Enz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 
   
3.1. Organisation und Durchführung regelmäßiger Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche mit Behinderung.
3.2. Planung und Durchführung von Ferienwochen und besonderen Wochenendveranstaltungen je nach Bedarf und Möglichkeit.
3.3. Schaffung von Möglichkeiten zur sozialen Teilhabe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung und deren Familien:

3.3.1. Der Verein gestaltet sorgfältig auf die Kinder zugeschnittene Aktivitäten, um ihnen eine barrierefreie Teilhabe zu ermöglichen.

3.3.2.Sie werden von ihren Eltern, Geschwistern oder einer Bezugsperson begleitet und unterstützt, um die notwendige Assistenz während der Freizeitaktivitäten sicherzustellen.

3.3.3.Möglichkeit für Eltern, sich in einem wertschätzenden Rahmen auszutauschen und voneinander zu lernen.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die
Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Teilnahme an den Quatschgruppentreffen oder anderen Freizeitangeboten
setzt keine Mitgliedschaft voraus, jedoch sind Teilnehmer der Quatschgruppe herzlich
eingeladen, dem Verein beizutreten. Mit der Teilnahme erkennen sie die in der
Satzung festgelegten Haftungsregeln an. Sie werden vorab über diese Regelungen
informiert.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins
zuwiderhandelt.

 

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.


§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:
3.1. die Wahl des Vorstands,
3.2.die Entlastung des Vorstands,
3.3. Satzungsänderungen,
3.4. die Auflösung des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Damit wäre auch eine Beschlussfassung mit nur einem
anwesenden Mitglied möglich.


§ 8 Haftung

(1) Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
(2) Die Teilnahme an den Vereinsaktivitäten erfolgt auf eigene Verantwortung. Eltern
oder Begleitpersonen tragen die Verantwortung für die von ihnen begleiteten Kinder.
(3) Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste persönlicher
Gegenstände während der Veranstaltungen.


§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung
zu verwenden hat.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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